Statuten - Schützenkompanie Fließ

Schützenkompanie Fließ
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S T A T U T E N

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1) Der Verein führt den Namen: Schützenkompanie Fließ
2) Die Schützenkompanie Fließ hat ihren Sitz in Fließ und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Fließ bzw. das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

§ 2 Grundsäätze und Zweck
Die Schützenkompanie Fließ, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenbrauches unter Zugrundelegung der Grundsätze und Leitmotive der Tiroler Schützen
"Die Treue zu Gott und dem Erbe der Vorfahren,
der Schutz von Heimat und Vaterland
die größtmögliche Einheit des ganzen Landes,
die Freiheit und Würde des Menschen
die Pflege des Tiroler Schützenbrauches",
sowie der von der Bundesversammlung und dem Bundesausschuss des Bundes der Tiroler Schützenkompanien sowie seiner Gliederungen, der die Kompanie angehört (Talschaft Landeck , Schützenbezirk Landeck, Oberinntaler Schützenregiment, Viertel Oberland) beschlossenen Regelungen, Richtlinien und gefassten Beschlüsse.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
  • Ausrückungen zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten
  • Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
  • Jugendarbeit, Jugendförderung und -ausbildung
  • Veranstaltung von Lehrgängen, Vorträgen und Seminaren
  • Kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen
  • Pflege des Schießwesens und sportlicher Wettkämpfe
  • Erhaltung von Kulturgütern, Durchführung von Kulturprojekten
  • Durchführung von Schützenfesten
  • gemeinsamer Betrieb einer Mitgliederverwaltung mit dem Bund der Tiroler Schützenkompanien
  • Informationsarbeit im umfassenden Sinne, Herausgabe von Druckschriften und insbesondere auch das Einrichten und Betreiben elektronischer Medien (Homepage, soziale Medien, etc.).
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
  • Einnahmen aus Nenngeldern, Startgeldern udgl.
  • Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
  • Bausteinaktionen
  • Einnahmen durch die Herausgabe und/oder Verkauf von Druckschriften

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1) Ordentliche Mitglieder sind:
  • Aktive Mitglieder, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen (z.B. Schützen, Marketenderinnen, Jungschützen, Jungmarketenderinnen, Offiziere, Kompanieaus­schussmitglieder)
  • Inaktive Mitglieder sind jene, die aus verschiedenen Gründen ihre Mitgliedschaft vorübergehend ruhend gestellt haben. Diese Zeiten der inaktiven Mitgliedschaft zählen nicht zur Langjährigkeit.
2) Außerordentliche Mitglieder sind ausschließlich unterstützende Mitglieder, die keine Tracht tragen, nicht ausrücken und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Kompanie ernannt werden. Dazu zählen Ehrenmitglieder oder Ehrenoffiziere.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Als Mitglied in die Kompanie kann aufgenommen werden, wer sich vorbehaltlos
  • zu den Statuten der Kompanie
  • sowie zu den Grundsätzen und Leitmotiven des Bundes der Tiroler Schützenkompanien bekennt
  • und seine Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in der Kompanie glaubhaft bekundet.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann Auflagen enthalten oder ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Neueintretende sind vom Hauptmann, dem Obmann oder einem beauftragten Ausschuss­mitglied über die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens, die Kompaniestatuten und über die historischen Wurzeln zu informieren. Sie haben unter Anleitung des Hauptmannes oder des für die Exerzierausbildung Verantwortlichen eine Grundausbildung mitzumachen. Die Ein­führung in das Kompanieleben obliegt jedem Ausschussmitglied.
Die Aufnahme in die Kompanie erfolgt vor versammelter Kompanie in feierlicher Form bei der Generalversammlung. Die Angelobung ist das öffentliche Bekenntnis zu den Grundsätzen des Schützenwesens und zur aktiven Mitarbeit in der Kompanie.
3) Die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenchargen werden durch die Kompanieversammlung an verdiente Personen verliehen. Über die Verleihung oder über die Einreichung zur Verleihung einer Auszeichnung oder Ehrung (Regiment, BTSK, Gemeinde, Land Tirol, etc.) entscheidet der Kompanieausschuss.
4) Jugend: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zählen alle Mitglieder der Kompanie zu den Jungschützen. Die Anzahl der jugendlichen Mitglieder und das Eintrittsalter werden durch den Kompanieausschuss festgelegt. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zählen sie zwar als ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch bei der Generalversammlung nicht wahlberechtigt. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie bei der Generalversammlung das aktive Wahlrecht, ab Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht.
  • Jungschützen: Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger, körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden. Dies erfolgt gemäß den Statuten der Jungschützen §3 Abs. 2 und 3 bei gegebenen Voraussetzungen nach Ermessen des Kompaniekommandanten. Die Führung des Gewehrs (Tragen und Abfeuerung einer Salve) ist nach den Bestim­mungen des Waffengesetzes §11 geregelt (Antrag/Genehmigung Bezirkshauptmann­schaft und Einwilligung der Eltern).
  • Jungmarketenderinnen: Das Alter, ab dem Jungmarketenderinnen mit der Kompanie ausrücken, legt der Kompanieausschuss für alle gleichlautend fest.
5) Marketenderinnen werden vom Kompanieausschuss bestellt, der auch ihre Anzahl festlegt. Sie haben bei der Generalversammlung Sitz- und Stimmrecht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen.
2) Das Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, wobei das aktive Wahlrecht (können jemanden wählen) allen gebührt, jedoch das passive Wahlrecht (können in eine Funktion gewählt werden) den aktiven Mitgliedern der Kompanie vorbehalten bleibt. Verbunden mit dem Sitz- und Stimmrecht ist das Antragsrecht an die Generalversammlung.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person abgespeicherten persön­lichen Daten in der Mitgliederverwaltung zu erhalten. Ein Begehren auf Auskunft ist schrift­lich an den Kompanieausschuss zu richten. Die Auskunft ist gemäß den Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien fristgerecht zu erteilen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten.
5) Für die Erfüllung der gesetzlichen und vereinsrechtlich erforderlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten durch die Schützenkompanie sowie zur Einhaltung der Satzungen ist es erforderlich, dass von jedem Mitglied persönliche Daten verarbeitet werden. Ohne Zustimmung zur Verarbeitung solcher Daten gemäß den entsprechenden Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien ist dies nicht möglich.
6) Es ist daher eine entsprechende Zustimmung/Erklärung (vorausgefüllte Formulare werden im INTRAnet bereitgestellt) von jedem Mitglied unterzeichnen zu lassen. Für neu eintretende Mitglieder wird dies bereits im Rahmen der Aufnahme erledigt. Dies ist erforderlich, um eine laufende Verständigung des Mitgliedes über Aktivitäten, Aufgaben, Rechte und Pflichten usw. zu bewerkstelligen.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
9) Die Rechte und Pflichten der Jungschützen richten sich nach den Statuten der Jungschützen, soweit nicht in diesen Statuten festgelegt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann, jedoch dem Obmann oder Hauptmann mitzuteilen ist. Diese Mit­teilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Austritt wird entweder mit Vereinbarung eines konkreten Datums oder sonst sofort wirksam. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören, abzugeben. Verbindlichkeiten (offene Mitgliedsbeiträge, Kosten­ersätze, usw.) gegenüber der Kompanie sowie dem Bund der Tiroler Schützenkompanien oder seinen Teilorganisationen bleiben auch nach dem Austritt in vollem Umfang aufrecht,
2) durch Tod,
3) durch Ausschluss durch den Kompanieausschuss, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, der Vereinssatzungen oder sonstiger Vor­schriften der Tiroler Schützen, sowie wegen schweren Verbrechens (u.a. Diebstahl, etc.), unehrenhaften Verhaltens oder Verstößen gegen die Gebote der Redlichkeit, des Anstandes und der Kameradschaft.

Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung des Kompanieausschusses womit der Ausschluss eines Mitgliedes verfügt wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der diesbezüglichen Verständigung die Anrufung des Schiedsgerichtes gem. § 16 zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitglieds­rechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann auch die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft von der Generalversammlung über Antrag des Kompanieausschusses beschlossen werden.
Gemäß den Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien kann ein Mitglied bei Beendigung seiner Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Kompanieausschuss verlangen, dass seine persön­lichen Daten in der Mitgliederverwaltung unkenntlich gemacht werden.

§ 8 Vereinsorgane
Organe der Kompanie sind:
  • die Generalversammlung (= Mitgliederversammlung iSd Vereinsgesetzes 2002) - §§ 9 und 10
  • der Kompanieausschuss (= Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes 2002) - §§ 11 bis 13
  • die Rechnungsprüfer (§ 14) und
  • das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung (Kompanieversammlung)
1) Die Generalversammlung trägt auch den Namen "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist
  • auf Beschluss des Kompanieausschusses,
  • auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der in der Generalver­sammlung stimmberechtigten Mitgliedern oder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
3) Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden.
4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (Email, Brief oder Fax) einzuladen. Die Anberaumung der Generalver­sammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann oder den Hauptmann der Schützenkompanie.
5) Zusätzliche Anträge zur Generalversammlung, Wahlvorschläge, udgl. sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
6) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder nach Abs. 4, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; die Vergabe einer Vollmacht ist nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie statutenmäßig einberufen wurde.
9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Hauptmann, wenn auch dieser verhindert ist, der Oberleutnant, dann der Obmann-Stellvertre­ter. Sind auch diese verhindert, so führt das ranghöchste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.
11) Im Falle, dass der gesamte Kompanieausschuss neu zu wählen ist, ist der Vorsitz über den Wahlvorgang an den höchstanwesenden Schützen zu übergeben, der nicht Mitglied der Kompanie ist. Ist dies nicht möglich, kann der Vorsitz an den Bürgermeister, Gemeindever­treter oder einen anderen hochrangigen Versammlungsgast übergeben werden, sofern dieser nicht ordentliches Mitglied der Kompanie ist. In Ausnahmefällen ist auch die Übergabe des Vorsitzes an ein anwesendes außerordentliches Mitglied (kein Stimmrecht) zulässig.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsab­schlusses
  • Entlastung des Kompanieausschusses
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der Rechnungsprüfer sowie der sonstigen von der Generalversammlung zu wählenden Funktionären und Ränge iSd Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien.
  • Beschlussfassung über die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages sowie Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Kompanie
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Ausschussmitgliedern oder Rechnungsprüfern und der Kompanie

§ 11 Der Kompanieausschuss (Vorstand)
1) Der Kompanieausschuss der Schützenkompanie Fließ besteht aus:
  • dem Hauptmann – Leitung der Kompanie im Sinne der militärischen Tradition
  • dem Obmann – dieser hat die organisatorische Leitung
  • dem Oberleutnant – als Stellvertreter des Hauptmannes
  • dem Obmannstellvertreter
  • dem Schriftführer und dem Schriftführerstellvertreter
  • dem Kassier und dem Kassierstellvertreter
  • dem Kompaniewaffenmeister und den Waffenwarten
  • der Vertretung der Marketenderinnen
  • dem Fähnrich und den Ersatzfähnrichen
  • den Leutnanten
  • dem Jungschützenbetreuer und dem Jungschützenbetreuerstellvertreter
  • dem Zeugwart
Über die Zusammensetzung des Kompanieausschusses entscheidet die Generalversammlung.
2) Der Kompanieausschuss wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3) Der Kompanieausschuss wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich aber nachweislich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen.
4) Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Hauptmann und bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Kompanieausschuss­mitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
6) Der Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Ausschussmitglieds durch Abwahl oder Rücktritt.
8) Die Kompanieausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist an den Kompanieausschuss, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Kompanieausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird eine Woche nach Abgabe der schrift­lichen Erklärung wirksam. Innerhalb dieser Woche kann die Rücktritterklärung jederzeit zurückgezogen werden. Auch dies erfordert jedoch die Schriftform.
9) Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen (kooptieren). Von diesem Recht hat der Kompanieausschuss Gebrauch zu machen, damit die Beschluss­fähigkeit gewährleistet ist.
Ist der Kompanieausschuss nicht mehr beschlussfähig (z.B. Selbstergänzung durch Kooptierung wurde nicht durchgeführt, etc.) oder fällt der Kompanieausschuss überhaupt bzw. auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General­versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
10) Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und mit entsprechender schriftlicher Begründung (zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation) den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung in Kraft.

§ 12 Aufgabenkreis des Kompanieausschusses
Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es ist jedenfalls zulässig, dass einzelne Funktionäre mehrere Aufgaben übernehmen.
Der gesamte Kompanieausschuss, insbesondere aber der Hauptmann und sein Stellvertreter sowie der Obmann und dessen Stellvertreter sind für die Einhaltung der Statuten sowie der Richtlinien verantwortlich.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder
Der Hauptmann und der Obmann vertreten die Kompanie nach außen.nDabei sind die Aufgaben (Zuständigkeiten) des Hauptmanns und des Obmanns einvernehm­lich festzulegen. In allen Angelegenheiten der Kompanie herrscht das Vieraugenprinzip, das strikt einzuhalten ist.
1) Der Hauptmann führt die Kompanie entsprechend der Tradition im Tiroler Schützenwesen und ist ihr erster Repräsentant. Der Hauptmann führt voll verantwortlich die militärische Ausbildung nach der Exerziervor­schrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen militärischen Belangen und führt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausrückungen.
2) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und die Kompanie in organisatorischer Hinsicht. Er führt den Vorsitz im Kompanieausschuss und in der Generalversammlung und lädt zu den Ausschusssitzungen und zur Generalversammlung ein. Den Aufgabenbereich des Obmanns bestimmt letztendlich die Generalversammlung, wobei jedoch die militärische Führung der Kompanie nur dann an den Obmann delegiert werden kann, wenn dieser auch Oberleutnant der Kompanie ist.
3) Der Oberleutnant führt die Agenden des Hauptmanns in dessen Verhinderungsfall bzw. vertritt diesen und unterstützt ihn laufend in seinen Aufgaben.
4) Der Obmannstellvertreter hat dieselben Aufgaben wie der Obmann, er unterstützt diesen in seinen Agenden laufend und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
5) Der Schriftführer und der Schriftführerstellvertreter unterstützen den Hauptmann und den Obmann bei der Führung der Kompanie. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle im Kompanieausschuss und in der Generalversammlung.
6) Der Kassier und der Kassierstellvertreter sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich.
7) Der Kompaniewaffenmeister und die Waffenwarte sind für die gesamte Beschaffung und Verwaltung sowohl der Kompaniewaffen als auch der Munition zuständig. Die Schützengewehre sind auf den Namen des Kompaniewaffenmeisters zu registrieren. Im Sinne der §§ 16b und 41 des Waffengesetzes zeichnet er für die sichere Verwahrung der Gewehre und der Munition verantwortlich. Es ist insbesondere seine Aufgabe und die der Waffenwarte, die ihnen anvertrauten Gewehre (Vereinswaffen) zu reinigen, zu pflegen und in einsatzbereitem Zustand zu halten. Im Falle von Waffengebrechen sie die fachgerechte Reparatur oder Instandsetzung zu erledigen oder eine solche zu veranlassen.
8) Das Böller- bzw. Kanonenschießen zählt ebenfalls zu den Aufgaben des Waffenmeisters und der Waffenwarte, einschließlich der Beschaffung der Schießmittel sowie der Wartung und Pflege der Kanone. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im § 29 des Pyrotechnikgesetzes.
9) Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann oder vom Obmann (Obmann iSd Vereinsgesetzes), des jeweiligen Bevollmächtigten bzw. deren Stellvertreter gefertigt sein, in Geldangelegenheiten vom Kassier oder vom Kassierstellvertreter.
10) Überweisungen bis 100 Euro darf der Kassier, der Hauptmann und der Obmann alleine, also ohne Erfordernis einer weiteren Unterschrift, vornehmen.
11) Generell wird über die Verwendung der materiellen sowie immateriellen Mittel zur Errei­chung des Vereinszweckes vom Vorstand entschieden. Zur Erledigung von Geldangelegen­heiten kann dem Kassier (oder anderen Vorstandmitgliedern) durch den Vorstand eine (Bank)Vollmacht einge­räumt werden. Im Rahmen dieser Vollmacht sind die Vorstandsmitglieder eigenständig handlungsbefugt.
12) Die Vertretung der Marketenderinnen im Kompanieausschuss vertritt die Anliegen der Marketenderinnen und aller weiblichen Kompaniemitglieder im Kompanieausschuss. Sie ist zudem verantwortlich für die Koordination der Marketenderinnen, alle Belange des Ein- und Verkaufes von Schnaps, für Angelegenheiten des Blumenschmuckes, der Frauentrachten, usw.
13) Der Zeugwart ist für die Trachten, die Beschaffung verschiedenster Materialien (mit Ausnahme Waffen und Munition) und die ordnungsgemäße Führung des Bestandes verantwortlich.
14) Der Jungschützenbetreuer und der Jungschützenbetreuerstellvertreter unterstützen die Kompanie in allen Angelegenheiten der Jugendarbeit sowie des Jugend­schutzes und vertreten die Angelegenheiten der Jugendlichen (Mitglieder bis zum 18. Lebens­jahr gemäß Statuten des Bundes der Tiroler Schützenkompanien) gegenüber dem Kompanieausschuss, der Generalversammlung und im Rahmen des Jungschützenwesens im Bund der Tiroler Schützenkompanien.

Darüber hinaus kann der Kompanieausschuss bei Bedarf weitere Funktionen definieren, um die Kompanie­führung in den laufend anfallenden Aufgaben zu unterstützen. Dies kann z.B. ein Bildungs­offizier, Chronist, Beauftragter für das Internet (Mitgliederverwaltung), die Öffentlichkeitsarbeit, usw. sein.

§ 14 Umlaufbeschluss
Es gibt immer wieder Entscheidungen des Kompanieausschusses, die relativ rasch getroffen werden müssen, wo aber das Einberufen einer Ausschusssitzung zeitlich nicht möglich oder zu umständlich wäre (z.B. da die Beschlussfähigkeit wegen absehbarer Abwesenheit nicht zustande kommt, Urlaubszeit, besondere Dringlichkeit zur Abwendung von Schaden für den Verein, etc.). Für diesen Zweck ist die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung (Umlauf­beschluss) vorgesehen. Ein Umlaufbeschluss lässt eine wesentlich raschere Beschlussfassung zu, als dies durch Abhaltung einer Sitzung möglich wäre. Er enthält die genaue Formulie­rung des Antragstextes, alle für Entscheidung notwendigen Unterlagen und Vorinformationen und muss namentlich von zwei Kompanieausschussmitgliedern unterstützt werden.

Der Antrag muss auch die Begründung für die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung enthalten. Der Antrag wird gleichzeitig allen Ausschussmitgliedern schriftlich übermittelt. Er kann mit einer Fristsetzung für die Stimmabgabe verbunden sein.

Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen (Email, Fax, SMS), nur in begründeten Einzel­fällen ist die telefonische Stimmabgabe durch einzelne Kompanieausschussmitglieder zu­lässig. Alle Umlaufbeschlüsse sind entsprechend zu dokumentieren (Zeitpunkt des Einlangens der Meinungsäußerung, Inhalt, etc.).

Gefasst ist der Beschluss, wenn die eindeutige Meinungsäußerung aller Stimmberechtigten beim Ausschussmitglied, das die Abstimmung durchführt (in der Regel beim Obmann, beim Schriftführer oder im Verhinderungsfall bei deren Stellvertretern) einlangt. Das Ergebnis der Stimmabgabe muss dem Kompanieausschuss ehestmöglich bekannt gegeben werden.

§ 15 Rechnungsprüfer
1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist mög­lich. Sie müssen unabhängig sein und dürfen daher nicht dem Kompanieausschuss angehören.
2) Rechnungsprüfer sind ein Aufsichtsorgan mit erheblicher Verantwortung. Ihnen obliegt mindestens einmal jährlich die Geschäftskontrolle, die Prüfung der Finanzge­barung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, sowie insgesamt die Kontrolle über die statutenge­mäße Führung der Kompanie sowie die Berichterstattung an die Generalversammlung.

§ 16 Das Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann ein vereinsinternes Schiedsgericht einberufen werden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, jedoch kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass mindestens drei Nominierte auch Mitglieder der Kompanien und mindestens zwei aktiv am Kompanieleben teilhaben. Hat der Kompanieausschuss das Schiedsgericht angerufen oder betrifft die strittige Angelegenheit den Kompanieausschuss des Vereines und dessen Tätigkeit, so ist aktiven Ausschussmitgliedern der Kompanie die Aufnahme in das Schiedsgericht verwehrt.
3) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je zwei Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten der gewählten Schiedsrichter vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Ein Schiedsrichter wird seitens des Kompanieausschusses bestellt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen einen der Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4) Handelt ein Mitglied fortwährend und trotz dreifacher Aufforderung durch den Kompanie­ausschuss gegen die Interessen des Vereines im Allgemeinen und die Mitgliedspflichten gemäß § 6, im Besonderen gegen Abs. 4 oder 7 bzw. im Sinne von  § 7 Abs. 3, ist der Kompanie­ausschuss berechtigt, von sich aus das Schiedsgericht anzurufen.
5) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung den Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern bindend und endgültig.

§ 17 Auflösung der Kompanie
1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch ‑ sofern Kompanievermögen vorhanden ist ‑ über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Kompaniever­mögen zu übertragen hat (Abs.3).
3) Bei Auflösung der Kompanie oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins­zweckes ist das verbleibende Kompanievermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
4) Bei vorübergehendem Ruhen der Kompanie nimmt die Gemeinde Fließ das Vermögen in Verwahrung bis zu einer eventuellen späteren Weiterführung oder Neugrün­dung.
aktualisiert am 12.03.2024
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